Zuchtordnung
des
Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung e.V.
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1.
Der Verein verpflichtet seine Mitglieder, ihren Katzen den freien
Kontakt mit Menschen und anderen Katzen innerhalb der Hausgemeinschaft
zu ermöglichen. Selbst Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von
Mitkatzen oder derart gehalten werden, dass sie ständig der Möglichkeit
beraubt sind, mit Menschen zu leben.
Eine Käfighaltung kann, im Gegensatz zur Gehegehaltung, niemals
artgerecht sein und ist aus diesem Grunde strengstens verboten.
Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separiert werden müssen,
benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine gerechte hygienische
Unterbringung. Im Fall von auftretenden Krankheiten ist unbedingt der
Rat und die Hilfe eines erfahrenen Kleintierarztes einzuholen.
Pflicht eines jeden Katzenzüchters ist es, seine Katzen regelmäßig gegen
Tollwut, Katzenseuche (Panleukopänie) und gegen Katzenschnupfen impfen
zu lassen. Des Weiteren wird empfohlen, einmal jährlich den
Katzenbestand auf Leukose und VIP testen zu lassen.
Die Ernährung der Katze muss ihren Bedürfnissen angepasst sein.
Einseitigkeit ist im Interesse der Gesundheit der Katze zu vermeiden.
Das Amputieren der Krallen ist absolut verboten.
Die Ausführungen des jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetzes sind
Minimalanforderungen und für alle Katzenhalter bindend.
Bei Verstoß gegen die Haltungs- und Zuchtregeln, kann der Vorstand
geeignete Maßnahmen gegen das Mitglied beschließen.
Züchter ist, wer eine
in seinem Eigentum befindliche Katze decken lässt bzw. am Tage der
Geburt der Jungtiere Eigentümer der Mutterkatze ist. Als
Eigentumsnachweis gilt der Kaufvertrag.
1.2.
Jeder Züchter ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Dazu
muss er einen oder mehrere Namen zur Auswahl bei der Geschäftsstelle des
Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung e.V. einreichen.
Die Eintragung erfolgt durch den Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung
e.V. und ist bezogen auf diesen Verein und den, der
Zwingernamen-Schutzzentrale angeschlossenen Vereinen, geschützt.
Der Züchter erhält eine schriftliche Bestätigung.
Namen, die leicht mit anderen Zwingernamen verwechselt werden können,
dürfen nicht vergeben werden.
Alle im Zwinger des Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen
den eingetragenen Zwingernamen. Der gesamte Name (Vorname + Zwingername)
der Jungtiere ist auf max. 34 Zeichen, einschließlich Satzzeichen und
Leerstellen zu begrenzen. Eingetragene Zwingernamen sind als Vornamen
unzulässig.
Die Vornamen aller Jungtiere eines Wurfes müssen mit dem gleichen
Anfangsbuchstaben beginnen. Die Wahl des Anfangsbuchstabens sollte in
alphabetischer Reihenfolge erfolgen; in Ausnahmefällen können jedoch
Buchstaben ausgelassen werden.
1.3.
Unter dem Begriff "Katzen" sind sowohl Katzen als auch Kater gemeint,
sofern nicht ausdrücklich eine Trennung der Geschlechter aufgeführt ist.
1.4.
Zur Zucht dürfen nur Katzen verwendet werden, die im Zuchtbuch des
Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung e.V. registriert sind, dessen
Besitzer Mitglied in diesem Vereins ist und deren Ahnentafeln genetisch
einwandfrei sind.
1.4.1.
Es ist verboten Katzen zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss,
dass bei den Nachkommen aufgrund vererbter Merkmale Körperteile oder
Organe für den artgerechten Gebrauch fehlen oder untauglich oder
umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten
können. Auf die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zum Züchtungsverbot
wird verwiesen, sie bleiben von dieser Zuchtordnung unberührt.
1.5.
Zur besseren Übersicht des Zuchtgeschehens im Zwinger wird empfohlen,
ein Zwinger- bzw. Sprungbuch zu führen.
1.6.
Das Zuchtbuchamt ist beauftragt, auf Grundlage der Ausstellungsordnung
für erreichte Anwartschaften Titel zu verleihen. Dazu ist die
Original-Ahnentafel der Katze, oder eine gut lesbare Kopie der
Ahnentafel sowie der Ausstellungsurkunden und der Richterberichte
einzusenden.
2. Zuchtzulassung
2.1.
Alle Katzen, die zur Zucht eingesetzt werden sollen, müssen
- mindestens 10 Monate alt,
- im Zuchtbuch eingetragen und
- frei von genetischen und körperlichen Anomalien sein.
Verpaarungen verschiedener Rassen untereinander ist untersagt.
Ausgenommen sind Verpaarungen, die einem bestimmten Zuchtziel dienen und
vom Mitgliedsverein genehmigt wurden. Die Verpaarung von grünäugigen
Katzen mit kupfer-/ orangeäugigen Katzen ist bei Rassen, bei denen die
Augenfarbe eine entscheidende Rolle spielt, nicht zu empfehlen.
Besondere Zuchtvorhaben (Experimente bzw. Kreuzung verschiedener
Rassen), die Ausnahmen von den Zuchtregeln erforderlich machen, sind vor
dem Decken unter Angabe des jeweiligen Zuchtzieles bei dem zuständigen
Vorstand zu beantragen. Rückkreuzungen auf ein Elternteil, der jedoch
nicht Produkt einer Rückkreuzung sein darf, sind gestattet. Das aus
dieser Verbindung stammende Jungtier darf jedoch seinerseits nicht mehr
rückgekreuzt werden. Es müssen jedoch10 verschiedene Namen auf der
Ahnentafel vorhanden sein.
Halbgeschwisterverpaarungen sind unter den gleichen Voraussetzungen
zulässig. Es müssen jedoch 10 verschiedene Namen auf der Ahnentafel
vorhanden sein.
Vollgeschwisterverpaarungen sind nicht zulässig.
Tiere mit angeborenen Anomalien, genetischen Defekten ( siehe hierzu
Punkt 2.4. ) sowie unheilbaren Krankheiten oder Erbkrankheiten sind
von der Zucht ausgeschlossen, gleichgültig welche Bewertung sie auf
Ausstellungen erhalten haben. Die Verantwortung liegt beim Züchter. Ist
einer der vorgenannten Fehler vor der Wurfmeldung erkennbar, so ist ein
entsprechender Vermerk durch die Zuchtbuchstelle auf der Ahnentafel
vorzunehmen.
2.1.1.
Alle Katzen müssen, wenn sie zur Zucht eingesetzt werden sollen und das
Zuchtalter erreicht haben, ihre Zuchttauglichkeit mit einer Bewertung
"vorzüglich" in der offenen Klasse auf einer Ausstellung nachweisen.
2.1.2.
Die Zuchttauglichkeit kann auch in der Jugendklasse 6-9 Monate auf einer
Ausstellung mit der Bewertung "vorzüglich" nachgewiesen werden.
Diese gilt, nach erreichen des Zuchtalters, nur für einen Wurf bzw.
Deckakt. Danach muss die Zuchttauglichkeit erneut, entsprechend Punkt
2.1.1. der Zuchtordnung nachgewiesen werden.
2.1.3.
Für alle weißen Katzen (rasseunabhängig) gilt: Zur Zuchttauglichkeit
bedarf es eines formlosen Attestes eines anerkannten Tierarztes, aus dem
hervorgeht, dass er bei einer Untersuchung des Gehöres der betreffenden
Katze keine Hörschäden erkennen konnte.
Die Verpaarung von einer weißen Katze mit einem weißen Kater ist in
allen Rassen verboten.
2.2.
Die Zuchtzulassung für ein Tier kann durch das Zuchtbuchamt jederzeit
widerrufen werden wenn im Ergebnis der Nachzucht wiederholt Fehler oder
Mängel auftreten, die einen weiteren Einsatz zur Zucht nicht gestatten.
In Zweifelsfällen entscheidet der Zuchtausschuss über den weiteren
Zuchteinsatz.
2.3.
Für alle, aus anderen Vereinen erworbenen Katzen ist spätestens mit der
ersten Wurfmeldung die Original-Ahnentafel der Katze oder eine gut
lesbare Kopie zur Registrierung bei dem Zuchtbuchamt einzureichen.
2.4.
Mängel/Fehler, die bei allen Rassen und Farbschlägen generell zur
Zuchtuntauglichkeit führen:
- extremer Über- oder Unterbiss, Spaltnasen
- stark anomale Zahn- oder Kieferstellung (Rachen- und Gaumenspalten)
- starke Ringbildung der Augenfarbe
- starke Abweichung in der Augenfarbe
- Knick- oder Knotenschwanz
- Fehlen eines oder beider Hoden (Mono- bzw. Kryptochrismus)
- Brustkorbdeformationen
- Nabelbruch
- Taubheit
- Blindheit, Schielen, Fischauge, Rollen des Augenlides (Entropium)
- Missbildung des Skeletts wie z. Bsp.: Wolfsrachen, Verwachsungen,
Vielfingrigkeit,
- kosmetische Operationen zur Verdeckung von Fehlern
2.5.
Werden die vorgenannten Fehler vor der Wurfmeldung erkennbar, so ist
dieses auf der Wurfmeldung zu vermerken und die Ahnentafeln sind durch
das Zuchtbuchamt entsprechend zu kennzeichnen. Die Verpaarung darf nicht
wiederholt werden.
2.6.
Eine Zuchtkatze darf im Kalenderjahr nicht mehr als zwei Würfe haben.
Es wird jedoch empfohlen, dass eine Zuchtkatze innerhalb von zwei
Kalenderjahren nicht mehr als drei Würfe haben sollte.
2.7.
In der Zucht sind Geschwisterverpaarungen nicht erlaubt. Paarungen von
Halbgeschwistern, Eltern und Kindern sind erlaubt, sofern sich auf der
Ahnentafel der zu erwartenden Jungtiere bis zu den Urgroßeltern
mindestens 11 verschiedene Ahnen befinden.
2.8.
Rassekreuzungen im allgemeinen sind verboten. Die Rassegruppen und
Rassen sind unter Ziffer 2.8.1. aufgeführt. Anträge für
Sondergenehmigungen müssen beim Zuchtausschuss unter Angabe von
Gründen/Zielen und aller Angaben zu betreffenden Tieren schriftlich
eingereicht werden.
2.8.1.
Folgende Rassegruppen und Rassen sind derzeit anerkannt:
Langhaar: Perser einschließlich Colourpoint
Semi-Langhaar: Balinesen, Mandarin (Javanesen),
Tiffany, Somali, Heilige Birma, Ragdoll, Maine Coon, Norwegische
Waldkatze, Sibirische Katze, Neva Masquarade, Türkisch Angora, Türkisch
Van, Selkirk Rex LH, Bohemia Rex, American Curl, Highland Fold, Highland
Straight, Highlander
Kurzhaar: Abessinier, American Shorthair,
American Wirehair, American Curl, Bengal Cat (Leopardette), Bombay,
Britisch Kurzhaar, Burma, Burmilla, Cornish Rex, Devon Rex, German Rex,
Selkirk Rex KH, Egyptian Mau, Europäisch Kurzhaar, Exotic Shorthair,
Japanese Bobtail, Korat, Ocicat, Russisch Blau, Scottish Fold, Singapura,
Snowshoe, Tonkanesen, Spynx
Siam/OKH: Siam, Orientalisch Kurzhaar, Thai
Diese Auflistung wird entsprechend den
Erfordernissen im Zuchtgeschehen ergänzt und ist über die
Geschäftsstelle zu erfahren.
2.8.2.
Folgende Rassen können ohne Genehmigung miteinander verpaart werden:
Perser x Exotic Shorthair: ohne
Einschränkung, mit Ausnahme von Weiß
Sibirische Katze x Neva Masquarade:
zulässige Verpaarung. Jungtiere mit Maskenzeichnung werden als Neva
Masquarade eingetragen.
Scottish Fold, Highland Fold x Highland
Straight, Highlander, BKH: faltohrige Jungtiere werden eingetragen als
Scottish Fold bzw. Highland Straight, bei Gradohrigkeit als Highland
Straight bzw. als BKH mit dem Zusatz Scottish Straight im RIEX.
Highlander, Highland Straight x Higlander,
Highland Straight,
BKH: zulässige Verpaarung, langhaarige Jungtiere werden als Highlander
eingetragen, kurzhaarige Jungtiere werden als BKH mit dem Zusatz variant
eingetragen.
Siam/OKH x Balinese, Javanese, Mandarin:
zulässige Verpaarung, Jungtiere werden als Siam/OKH variant in das
Zuchtbuch eingetragen. Diese sind zur Zucht für Balinesen, Javanesen und
Mandarin einzusetzen.
Abessinier x Somali: zulässige Verpaarung.
Jungtiere werden als Abessinier variant in das Zuchtbuch eingetragen.
Diese sind zur Zucht für Somali einzusetzen.
Selkirk Rex x Perser, Exotic Shorthair, BKH,
Highlander, American Shorthair: zulässige Verpaarung bis Ende 2010.
Gelockte Jungtiere werden als Selkirk Rex LH bzw. als Selkirk Rex KH im
RIEX eingetragen. Glatthaarige Jungtiere werden als Selkirk Glatthaar LH
bzw. als Selkirk Glatthaar KH im
RIEX eingetragen. Selkirk Glatthaar sind nur zur Zucht mit Selkirk Rex
zulässig.
2.8.3.
Verbotene Verpaarungen sind:
in allen Rassen der Farbschlag weiß x weiß
in allen Rassen der Farbschlag weiß x
bicolor; harlekin; van
Scottish Fold x Scottish Fold
Abessinier variant x Abessinier
Siam/OKH variant x Siam/OKH
Highland Fold x Highland Fold
Selkirk Glatthaar LH/KH x Selkirk Glatthaar
LH/KH
2.8.4.
Unzweckmäßige Verpaarungen: orange-Äugige mit grünäugigen Farbschlägen
2.8.5.
Es wird empfohlen, weiße Katzen nur zur Zucht einzusetzen, wenn sie mit
einem Mikrochip gekennzeichnet sind und einen audiometrischen Hörtest
vorweisen können.
2.8.6.
Es wird empfohlen, Scottish Fold und Highland Fold nur zur Zucht
einzusetzen, wenn sie mit einem Mikrochip gekennzeichnet sind und eine
röntgenologische Untersuchung ohne Auffälligkeiten am Skelett vorweisen
können.
2.9.
Alle Nachkommen, die zum Zeitpunkt der Wurfmeldung phänotypisch einem
anerkannten Farbschlag des Standards entsprechen, werden ohne
Einschränkung in das Zuchtbuch eingetragen, wenn der Züchter den
jeweiligen Farbschlag auf der Wurfmeldung festgelegt hat.
2.9.1.
Der Züchter hat das Recht, durch das Zuchtbuchamt auf den Ahnentafeln
der Jungtiere der Würfe seiner Katze den Zuchtsperrvermerk "Zur Zucht
nicht zugelassen" eintragen zu lassen.
2.10.
Katzen, deren Eltern im RIEX oder deren einer Elternteil im Zuchtbuch
und der andere Elternteil im RIEX eingetragen sind und die der
Zuchtordnung entsprechend gezüchtet wurden, werden im RIEX eingetragen.
Eine Übernahme in das Zuchtbuch kann erfolgen, wenn die Katze im Alter
von mehr als 6 Monaten auf einer Ausstellung in Deutschland die
Qualifikation "vorzüglich" erreicht und drei Generationen reinrassig
gepaarte Ahnen vorweisen kann.
2.11.
Zusatz: variant (für alle Rassen außer Exotic Shorthair):
Fallen bei einer Verpaarung Kurzhaar x
Kurzhaar (rasseunabhängig) langhaarige Jungtiere, so wird auf dem
Stammbaum aller Jungtiere hinter der Rassebezeichnung der Eltern der
Zusatz variant eingetragen. In den Ahnentafeln beider Elterntiere kann
der Zusatz variant auf Wunsch des Besitzers zugefügt werden.
Fallen aus einer Verpaarung Kurzhaar x
Langhaar (rasseunabhängig) langhaarige Jungtiere, so wird auf dem
Stammbaum aller Jungtiere hinter der Rassebezeichnung des kurzhaarigen
Elterntieres der Zusatz variant eingetragen. In der Ahnentafel des
kurzhaarigen Elterntieres kann der Zusatz variant auf Wunsch des
Besitzers zugefügt werden.
Die kurzhaarigen Jungtiere aus einer
Verpaarung Langhaar x Kurzhaar (rasseunabhängig) erhalten auf dem
Stammbaum hinter der Rassebezeichnung den Zusatz variant.
Die kurzhaarigen Jungtiere einer Rasse, die
den Zusatz variant tragen, dürfen uneingeschränkt miteinander und auch
mit den kurzhaarigen der gleichen Rasse (oder mit anderen, laut
Zuchtordnung erlaubten Rassen) ohne den Zusatz variant verpaart werden,
soweit dies gegen keinen anderen Punkt der Zuchtordnung verstößt.
3. Der Wurf
3.1.
Jeder im Zwinger gefallene Wurf ist gegenüber dem Zuchtbuchamt
meldepflichtig.
Die Geburt der Jungtiere ist innerhalb von 12 Wochen unter Einsendung
des Decknachweis- und Wurfmeldeformulares sowie der Kopien der
Ahnentafeln der Elterntiere dem Zuchtbuchamt zu melden.
Der Decknachweis kann durch den Züchter selbst auf dem Formular
unterschrieben
werden.
Für alle ab dem 30.06.2008 geborenen Würfe gilt:
Es muss zusätzlich das Tierärztliche Gesundheitszeugnis des
Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung e.V. von einem anerkannten Tierarzt
vollständig ausgefüllt, beigefügt werden.
3.2.
Sobald die Katze geworfen hat oder feststeht, dass sie nicht tragend
war, ist der Katerbesitzer innerhalb von 10 Tagen zu benachrichtigen.
3.3.
Die Würfe sind so zu halten, dass die Welpen eindeutig der jeweiligen
Katze zugeordnet werden können.
3.4.
Das Mindestabgabealter der Welpen beträgt 12 Wochen. Die Welpen sind
entwurmt und mit ausreichendem Impfschutz (mindestens gegen Katzenseuche
und Katzenschnupfen) abzugeben.
3.5.
Alle entgegen dieser Ordnung fallenden Würfe sind Fehlwürfe. Sie werden
den erlaubten Würfen innerhalb des Kalenderjahres angerechnet. Eine
Eintragung in das Zuchtbuch erfolgt mit dem Vermerk "Zur Zucht nicht
zugelassen".
4. Zuchtbuch, Ahnentafeln
4.1.
Zweck der Führung des Zuchtbuches ist die Erfassung aller unter
Beachtung der gültigen Zuchtbestimmungen gezüchteten Katzen.
4.2.
Träger und Eigentümer des Zuchtbuches ist der Edelkatzenclub Stollberg &
Umgebung e.V.
Der verantwortliche Sektionsleiter Zucht und Leistung wird
von der Hauptversammlung des Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung e.V.
gewählt.
4.3.
Das Zuchtbuch steht nur Züchtern offen, die ihren Verpflichtungen
gegenüber dem Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung e.V. nachgekommen
sind.
4.4.
Eingetragen in das Zuchtbuch werden alle Katzen, deren Abstammung
zweifelsfrei nachgewiesen wurde.
4.5.
Nach Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen erfolgt
die Eintragung des gesamten Wurfes in das Zuchtbuch und die Ausfertigung
der Ahnentafeln. Alle unvollständig eingesandten Unterlagen gehen
unbearbeitet an den Absender zurück.
4.6.
Eintragungsverbot besteht für alle Katzen von Elterntieren, die keine
Zuchtzulassung besitzen. Ausgenommen hiervon sind Welpen aus
Verpaarungen, deren Decktag vor Beginn des Zuchtverbotes lag.
4.7.
Wird nach erfolgter Eintragung bekannt, das sie aus einem der vorher
genannten Gründen nicht gerechtfertigt war, so wird die Eintragung
gelöscht. Eine Verjährungsfrist besteht dabei nicht.
Alle entstehenden Unkosten gehen zu Lasten der/des Verursachenden und
ziehen eine Untersuchung durch den Vorstand Zucht und Leistung nach
sich.
4.8.
Die Ahnentafel bescheinigt die lückenlose Abstammung von eingetragenen
Ahnen und ist die alleinige Urkunde über die Rassereinheit einer Katze.
Jede im Zuchtbuch eingetragene Katze erhält eine Ahnentafel. Die
Ahnentafel wird durch das Zuchtbuchamt ausgefertigt und enthält Angaben
zum Wurf und Ahnen bis zu den Ururgroßeltern. Die Richtigkeit der
Angaben wird durch die Unterschrift des Zuchtbuchführers in Verbindung
mit dem Zuchtbuchsiegel bestätigt.
4.9.
Nach Ausfertigung der Ahnentafeln können einmal festgelegte Namen für
die Jungtiere nicht geändert werden.
4.10.
Sollte sich im Laufe der Entwicklung der Katze nach Ausfertigung der
Ahnentafel ein anderes Geschlecht oder eine Änderung der Farbe ergeben,
kann eine Neuausfertigung der Ahnentafel gegen Einziehung der Alten
erfolgen. Bei Änderung der Farbe ist eine entsprechende
Ausstellungs-Bewertung vorzulegen.
4.11.
Für jede Katze darf nur eine Ahnentafel in den Verkehr gebracht werden.
Kopien und amtlich beglaubigte Abschriften können das Original nicht
ersetzen.
4.12.
Zweitschriften von Ahnentafeln dürfen vom Zuchtbuchführer nur dann
ausgestellt werden, wenn der Besitzer schriftlich versichert, dass ihm
das Original nicht mehr zur Verfügung steht (in Verlust geraten ist) und
er die Identität der Katze zweifelsfrei belegen kann. Zweitschriften
sind als solche vom Zuchtbuchführer zu kennzeichnen. Legt der Besitzer
dem Zuchtbuchführer unbrauchbar gewordene bzw. beschädigte Ahnentafeln
vor, so stellt der Zuchtbuchführer gegen Einziehung der unbrauchbar
gewordenen Ahnentafel ein neues Original aus. Alle Eintragungen sind in
die neue Ahnentafel zu übernehmen.
4.13.
Die Gebührenerhebung für die Leistungen des Zuchtbuchamtes wird mit der
Gebührenordnung des Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung e.V. (Anlage
der Satzung) geregelt.
4.14.
Die Ahnentafel gehört zum jeweiligen Tier. Bei Weitergabe des Tieres ist
die Ahnentafel dem neuen Besitzer zu übergeben.
4.15.
Die Ahnentafel ist ein Dokument. Streichungen, Korrekturen und Zusätze
sind nur dem Zuchtbuchamt erlaubt. Zuwiderhandlungen machen die
Ahnentafel ungültig und können nach § 5 der Satzung behandelt werden.
5. Titelklassen
HCAC/HCAP:
Certificat d’ Aptitude au
Championat für Hauskatzen
Drei in der
Hauskatzen-Klasse gewonnene Anwartschaften berechtigen zum Führen des
Titels „Hauskatzen-Champion“ / “Hauskatzen-Premior“
CACP:
Certificat d’ Aptitude au Championat
de Petit
Diese Anwartschaft
kann in der Kitten-Klasse (3-6 Monate) errungen werden.
Drei
unter zwei verschiedenen Richtern gewonnene CACP berechtigen zum Führen
des Titels „Kitten-Champion“
CACJ:
Certificat d’ Aptitude au Championat de
Jeunesse
Diese Anwartschaft
kann in der Jugend-Klasse (6-9 Monate) errungen werden.
Drei unter
zwei verschiedenen Richtern gewonnene CACJ berechtigen zum Führen des
Titels „Jugend-Champion“
CAC/CAP:
Certificat d’ Aptitude au Championat
/ Premior
Diese Anwartschaft kann in der Offenen /
Kastraten-Klasse errungen werden.
Drei unter zwei verschiedenen
Richtern gewonnene CAC / CAP berechtigen zum Führen des Titels
„Champion“ / „Premior“
CACIB / CAPIB:
Certificat d’ Aptitude au Campionat International de Beaute / Premior
International de Beaute
Diese internationale Anwartschaft kann in
der Champion -Premior-Klasse errungen
werden.
Drei unter zwei verschiedenen Richtern gewonnene CACIB / CAPIB berechtigen zum Führen des Titels „Champion International“ / „Premior International“. Dabei muss je eine Anwartschaft in Deutschland und eine im Ausland
erworben sein.
Alternativ zur
Auslandsanwartschaft erkennen wir drei Inlandsanwartschaften unter zwei
verschiedenen Richtern an. Bei nur im Inland erworbenen Anwartschaften
sind damit fünf Anwartschaften bei vier verschiedenen Richtern
erforderlich.
CAGCIB CAGPIB:
Certificat d’ Aptitide au Championat Grand Championat International de
Beaute / Grand Premior International de Beaute
Diese große internationale Anwartschaft
kann in der Internationale Champion- / Premioren-Klasse errungen
werden.
Drei unter zwei verschiedenen Richtern gewonnene CAGCIB / CAGPIB
berechtigen zum Führen des Titels „Grand Champion International“ /
„Grand Premior International“ .
Alternativ zur
Auslandsanwartschaft erkennen wir drei Inlandsanwartschaften unter zwei
verschiedenen Richtern an. Bei nur im Inland erworbenen Anwartschaften
sind damit fünf Anwartschaften bei vier verschiedenen Richtern
erforderlich.
CACE / CAPE:
Certificat d’ Aptitude au Campionat d’ Europe / Premior d’ Europe
Drei
unter zwei verschiedenen Richtern auf einer Ausstellung in Deutschland
und zwei Ausstellungen im Ausland gewonnene CACE / CAPE berechtigen zum
Führen des Titels „Europa-Champion“ / „Europa-Premior“ .
Alternativ zu den
zwei Auslandsanwartschaften erkennen wir je Auslandsanwart-schaft vier
Inlandsanwartschaften unter drei verschiedenen Richtern an. Bei nur im
Inland erworbenen Anwartschaften sind damit neun Anwartschaften bei fünf
verschiedenen Richtern erforderlich.
GCACE / GCAPE:
Certificat d’ Aptitude au Grand Campionat d’ Europe / Premior d’
Europe
Drei unter zwei verschiedenen Richtern auf einer Ausstellung in
Deutschland und zwei im Ausland gewonnene GCACE / GCAPE berechtigen zum
Führen des Titels „Grand Champion Europa“ / „ Grand Premior Europa“.
Alternativ zu den
zwei Auslandsanwartschaften erkennen wir je Auslandsanwart-schaft vier
Inlandsanwartschaften unter drei verschiedenen Richtern an. Bei nur im
Inland erworbenen Anwartschaften sind damit neun Anwartschaften unter
fünf verschiedenen Richtern erforderlich.
CACM / CAPM:
Certificat d’ Aptitude au
Championat de monde / Premior de monde
Die Welt Champion/Premior-Anwartschaft
kann in der Grand Champion-/ Grand Premoir Europa-Klasse errungen
werden.
Fünf unter fünf verschiedenen Richtern in fünf verschiedenen Ländern,
eines davon muss Deutschland sein, gewonnene CACM/CAPM berechtigen zum
Führen des Titels „Welt Champion“ / „Welt Premior“.
Ehrenklasse:
In dieser Klasse konkurrieren Katzen
miteinander, die bereits den Titel „“Welt Champion“ / „Welt Premior“
errungen haben. Es erfolgt eine Beurteilung und Platzierung, sowie eine
gesonderte Siegerehrung jeweils in den Rassegruppen. Katzen der
Ehrenklasse konkurrieren in allen Zusatzwettbewerben.
Anhang: Titelvergabe
Kürzel |
Titel |
Anzahl
An-wartschaften |
Anzahl der
Richter |
Pflicht-
Anwartschaften |
HCAC
HCAP |
Hauskatzen Champion
Hauskatzen Premior |
3
3 |
2
2 |
1 x Inland |
CACP |
Kitten Champion
(3 - 6 Monate) |
3 |
2 |
Länder offen |
CACJ |
Jugend
Champion
(6 – 9 Monate) |
3 |
2 |
Länder offen |
CAC
|
Champion |
3 |
2 |
1 x Inland |
CAP |
Premior |
3 |
2 |
1 x Inland |
Weitere Anwartschaften, für alle
nachfolgenden Titel erkennen wir nur an, wenn diese nach der letzten
Anwartschaft des vorhergehenden Titels erreicht wurden.
Kürzel |
Titel |
Anzahl
An-wartschaften |
Anzahl der
Richter |
Pflicht-
Anwartschaften |
CACIB
CAPIB |
Champion
International
Premior International |
3
|
2
|
1 x Inland
1 x Ausland |
Als Alternative zur Auslandsanwartschaft
erkennen wir drei Inlandsanwartschaften unter zwei verschiedenen
Richtern an. Im Inland sind dazu fünf Anwartschaften unter vier Richtern
erforderlich.
Kürzel |
Titel |
Anzahl
An-wartschaften |
Anzahl der
Richter |
Pflicht-
Anwartschaften |
CACGIB
CAGPIB |
Grand Champion
Internat.
Grand Premior
Internat. |
3
|
2
|
1 x Inland
1 x Ausland |
Als Alternative zur Auslandsanwartschaft
erkennen wir drei Inlandsanwartschaften unter zwei verschiedenen
Richtern an. Im Inland sind dazu fünf Anwartschaften unter vier Richtern
erforderlich.
Kürzel |
Titel |
Anzahl
An-wartschaften |
Anzahl der
Richter |
Pflicht-
Anwartschaften |
CACE
CACPE |
Champion d’ Europe
Premior d’ Europe |
3
|
2
|
1 x Inland
2 x Ausland |
Als Alternative zu den zwei
Auslandsanwartschaften erkennen wir je Auslandsanwartschaft vier
Inlandsanwartschaften unter drei verschiedenen Richtern.
Im Inland sind dazu neun Anwartschaften unter fünf Richtern
erforderlich.
Kürzel |
Titel |
Anzahl
An-wartschaften |
Anzahl der
Richter |
Pflicht-
Anwartschaften |
GCACE
GCACPE |
Gr. Champion d’
Europe
Grand Premior d’ Europe |
3
|
2
|
1 x Inland
2 x Ausland |
Als Alternative zu den zwei
Auslandsanwartschaften erkennen wir je Auslandsanwartschaft vier
Inlandsanwartschaften unter drei verschiedenen Richtern
an.
Im Inland sind dazu neun Anwartschaften unter fünf Richtern
erforderlich.
Kürzel |
Titel |
Anzahl
An-wartschaften |
Anzahl der
Richter |
Pflicht-
Anwartschaften |
CACM
CAPM |
Welt Champion
Welt Premior |
5
|
5
|
1 x Inland
4 x verschiedene Ausland |
Beim Welt Champion bzw. Welt Premior ist
keine Alternative vorgesehen. Jedoch ist die Vorstellung auf einer
Ausstellung auf einem anderen Kontinent nicht mehr erforderlich.
Vorstehende
Zuchtordnung des Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung e.V. wurde am
30.06.2008 beschlossen und tritt ab dem 01.01.2009 in Kraft.
Stollberg, den
30.06.2008
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