Zuchtbuch

 

 

Zuchtordnung   des Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung e.V.
 

1. Allgemeine Bestimmungen
1.1.
Der Verein verpflichtet seine Mitglieder, ihren Katzen den freien Kontakt mit Menschen und anderen Katzen innerhalb der Hausgemeinschaft zu ermöglichen. Selbst Zuchtkater dürfen nicht völlig isoliert von Mitkatzen oder derart gehalten werden, dass sie ständig der Möglichkeit beraubt sind, mit Menschen zu leben.
Eine Käfighaltung kann, im Gegensatz zur Gehegehaltung, niemals artgerecht sein und ist aus diesem Grunde strengstens verboten.
Katzen, die aus medizinischen Gründen zeitweise separiert werden müssen, benötigen erhöhte menschliche Zuwendung und eine gerechte hygienische Unterbringung. Im Fall von auftretenden Krankheiten ist unbedingt der Rat und die Hilfe eines erfahrenen Kleintierarztes einzuholen.
Pflicht eines jeden Katzenzüchters ist es, seine Katzen regelmäßig gegen Tollwut, Katzenseuche (Panleukopänie) und gegen Katzenschnupfen impfen zu lassen. Des Weiteren wird empfohlen, einmal jährlich den Katzenbestand auf Leukose und VIP testen zu lassen.
Die Ernährung der Katze muss ihren Bedürfnissen angepasst sein. Einseitigkeit ist im Interesse der Gesundheit der Katze zu vermeiden.
Das Amputieren der Krallen ist absolut verboten.
Die Ausführungen des jeweiligen Land geltenden Tierschutzgesetzes sind Minimalanforderungen und für alle Katzenhalter bindend.
Bei Verstoß gegen die Haltungs- und Zuchtregeln, kann der Vorstand geeignete Maßnahmen gegen das Mitglied beschließen.

Züchter ist, wer eine in seinem Eigentum befindliche Katze decken lässt bzw. am Tage der Geburt der Jungtiere Eigentümer der Mutterkatze ist. Als  Eigentumsnachweis gilt der Kaufvertrag.

1.2.
Jeder Züchter ist verpflichtet, einen Zwingernamen zu beantragen. Dazu muss er einen oder mehrere Namen zur Auswahl bei der Geschäftsstelle des Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung  e.V.  einreichen.
Die Eintragung erfolgt durch den Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung  e.V.  und ist bezogen auf diesen Verein und den, der  Zwingernamen-Schutzzentrale angeschlossenen Vereinen, geschützt.
Der Züchter erhält eine schriftliche Bestätigung.
Namen, die leicht mit anderen Zwingernamen verwechselt werden können, dürfen nicht vergeben werden.
Alle im Zwinger des Züchters geborenen Jungtiere erhalten zum Vornamen den eingetragenen Zwingernamen. Der gesamte Name (Vorname + Zwingername) der Jungtiere ist auf max. 34 Zeichen, einschließlich Satzzeichen und Leerstellen zu begrenzen. Eingetragene Zwingernamen sind als Vornamen unzulässig.
Die Vornamen aller Jungtiere eines Wurfes müssen mit dem gleichen Anfangsbuchstaben beginnen. Die Wahl des Anfangsbuchstabens sollte in alphabetischer Reihenfolge erfolgen; in Ausnahmefällen können jedoch Buchstaben ausgelassen werden.

1.3.
Unter dem Begriff "Katzen" sind sowohl Katzen als auch Kater gemeint, sofern nicht ausdrücklich eine Trennung der Geschlechter aufgeführt ist.

1.4.
Zur Zucht dürfen nur Katzen verwendet werden, die im Zuchtbuch des Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung e.V. registriert sind, dessen Besitzer Mitglied in diesem Vereins ist und deren Ahnentafeln genetisch einwandfrei sind.

1.4.1.
Es ist verboten Katzen zu züchten, wenn damit gerechnet werden muss, dass bei den Nachkommen aufgrund vererbter Merkmale Körperteile oder Organe für den artgerechten Gebrauch fehlen oder untauglich oder umgestaltet sind und hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden auftreten können. Auf die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes zum Züchtungsverbot wird verwiesen, sie bleiben von dieser Zuchtordnung unberührt.

1.5.
Zur besseren Übersicht des Zuchtgeschehens im Zwinger wird empfohlen, ein Zwinger- bzw. Sprungbuch zu führen.

1.6.
Das Zuchtbuchamt ist beauftragt, auf Grundlage der Ausstellungsordnung für erreichte Anwartschaften Titel zu verleihen. Dazu ist die Original-Ahnentafel der Katze, oder eine gut lesbare Kopie der Ahnentafel sowie der Ausstellungsurkunden und der Richterberichte einzusenden.

2. Zuchtzulassung

2.1.
Alle Katzen, die zur Zucht eingesetzt werden sollen, müssen
- mindestens 10 Monate alt,
- im Zuchtbuch eingetragen und
- frei von genetischen und körperlichen Anomalien sein.
Verpaarungen verschiedener Rassen untereinander ist untersagt. Ausgenommen sind Verpaarungen, die einem bestimmten Zuchtziel dienen und vom Mitgliedsverein genehmigt wurden. Die Verpaarung von grünäugigen Katzen mit kupfer-/ orangeäugigen Katzen ist bei Rassen, bei denen die Augenfarbe eine entscheidende Rolle spielt, nicht zu empfehlen.
Besondere Zuchtvorhaben (Experimente bzw. Kreuzung verschiedener Rassen), die Ausnahmen von den Zuchtregeln erforderlich machen, sind vor dem Decken unter Angabe des jeweiligen Zuchtzieles bei dem zuständigen Vorstand zu beantragen. Rückkreuzungen auf ein Elternteil, der jedoch nicht Produkt einer Rückkreuzung sein darf, sind gestattet. Das aus dieser Verbindung stammende Jungtier darf jedoch seinerseits nicht mehr rückgekreuzt werden. Es müssen jedoch10 verschiedene Namen auf der Ahnentafel vorhanden sein.
Halbgeschwisterverpaarungen sind unter den gleichen Voraussetzungen zulässig. Es müssen jedoch 10 verschiedene Namen auf der Ahnentafel vorhanden sein.

Vollgeschwisterverpaarungen sind nicht zulässig.

Tiere mit angeborenen Anomalien, genetischen Defekten ( siehe hierzu Punkt  2.4. ) sowie unheilbaren Krankheiten oder Erbkrankheiten sind von der Zucht ausgeschlossen, gleichgültig welche Bewertung sie auf Ausstellungen erhalten haben. Die Verantwortung liegt beim Züchter. Ist einer der vorgenannten Fehler vor der Wurfmeldung erkennbar, so ist ein entsprechender Vermerk durch die Zuchtbuchstelle auf der Ahnentafel vorzunehmen.

2.1.1.
Alle Katzen müssen, wenn sie zur Zucht eingesetzt werden sollen und das Zuchtalter erreicht haben, ihre Zuchttauglichkeit mit einer Bewertung "vorzüglich" in der offenen Klasse auf einer Ausstellung nachweisen.

2.1.2.
Die Zuchttauglichkeit kann auch in der Jugendklasse 6-9 Monate auf einer Ausstellung mit der Bewertung "vorzüglich" nachgewiesen werden.
Diese gilt, nach erreichen des Zuchtalters, nur für einen Wurf bzw. Deckakt. Danach muss die Zuchttauglichkeit erneut, entsprechend Punkt 2.1.1. der Zuchtordnung nachgewiesen werden.


2.1.3.
Für alle weißen Katzen (rasseunabhängig) gilt: Zur Zuchttauglichkeit bedarf es eines formlosen Attestes eines anerkannten Tierarztes, aus dem hervorgeht, dass er bei einer Untersuchung des Gehöres der betreffenden Katze keine Hörschäden erkennen konnte.
Die Verpaarung von einer weißen Katze mit einem weißen Kater ist in allen Rassen verboten.


2.2.
Die Zuchtzulassung für ein Tier kann durch das Zuchtbuchamt jederzeit widerrufen werden wenn im Ergebnis der Nachzucht wiederholt Fehler oder Mängel auftreten, die einen weiteren Einsatz zur Zucht nicht gestatten. In Zweifelsfällen entscheidet der Zuchtausschuss über den weiteren Zuchteinsatz.

2.3.
Für alle, aus anderen Vereinen erworbenen Katzen ist spätestens mit der ersten Wurfmeldung die Original-Ahnentafel der Katze oder eine gut lesbare Kopie zur Registrierung bei dem Zuchtbuchamt  einzureichen.

2.4.
Mängel/Fehler, die bei allen Rassen und Farbschlägen generell zur Zuchtuntauglichkeit führen:
- extremer Über- oder Unterbiss, Spaltnasen
- stark anomale Zahn- oder Kieferstellung (Rachen- und Gaumenspalten)
- starke Ringbildung der Augenfarbe
- starke Abweichung in der Augenfarbe
- Knick- oder Knotenschwanz
- Fehlen eines oder beider Hoden (Mono- bzw. Kryptochrismus)
- Brustkorbdeformationen
- Nabelbruch
- Taubheit
- Blindheit, Schielen, Fischauge, Rollen des Augenlides (Entropium)
- Missbildung des Skeletts wie z. Bsp.: Wolfsrachen, Verwachsungen,  Vielfingrigkeit,
- kosmetische Operationen zur Verdeckung von Fehlern

2.5.
Werden die vorgenannten Fehler vor der Wurfmeldung erkennbar, so ist dieses auf der Wurfmeldung zu vermerken und die Ahnentafeln sind durch das Zuchtbuchamt entsprechend zu kennzeichnen. Die Verpaarung darf nicht wiederholt werden.

2.6.
Eine Zuchtkatze darf im Kalenderjahr nicht mehr als zwei Würfe haben.
Es wird jedoch empfohlen, dass eine Zuchtkatze innerhalb von zwei Kalenderjahren nicht mehr als drei Würfe haben sollte.


2.7.
In der Zucht sind Geschwisterverpaarungen nicht erlaubt. Paarungen von Halbgeschwistern, Eltern und Kindern sind erlaubt, sofern sich auf der Ahnentafel der zu erwartenden Jungtiere bis zu den Urgroßeltern mindestens 11 verschiedene Ahnen befinden.

2.8.
Rassekreuzungen im allgemeinen sind verboten. Die Rassegruppen und Rassen sind unter Ziffer 2.8.1. aufgeführt. Anträge für Sondergenehmigungen müssen beim Zuchtausschuss unter Angabe von Gründen/Zielen und aller Angaben zu betreffenden Tieren schriftlich eingereicht werden.

2.8.1.
Folgende Rassegruppen und Rassen sind derzeit anerkannt:

Langhaar: Perser einschließlich Colourpoint

Semi-Langhaar: Balinesen, Mandarin (Javanesen), Tiffany, Somali, Heilige Birma, Ragdoll, Maine Coon, Norwegische Waldkatze, Sibirische Katze, Neva Masquarade, Türkisch Angora, Türkisch Van, Selkirk Rex LH, Bohemia Rex, American Curl, Highland Fold, Highland Straight, Highlander

Kurzhaar: Abessinier, American Shorthair, American Wirehair, American Curl, Bengal Cat (Leopardette), Bombay, Britisch Kurzhaar, Burma, Burmilla, Cornish Rex, Devon Rex, German Rex, Selkirk Rex KH, Egyptian Mau, Europäisch Kurzhaar, Exotic Shorthair, Japanese Bobtail, Korat, Ocicat, Russisch Blau, Scottish Fold, Singapura, Snowshoe, Tonkanesen, Spynx

Siam/OKH: Siam, Orientalisch Kurzhaar, Thai

Diese Auflistung wird entsprechend den Erfordernissen im Zuchtgeschehen ergänzt und ist über die Geschäftsstelle zu erfahren.

2.8.2.
Folgende Rassen können ohne Genehmigung miteinander verpaart werden:

Perser x Exotic Shorthair: ohne Einschränkung, mit Ausnahme von Weiß

Sibirische Katze x Neva Masquarade: zulässige Verpaarung. Jungtiere mit Maskenzeichnung werden als Neva Masquarade eingetragen.

Scottish Fold, Highland Fold x Highland Straight, Highlander, BKH: faltohrige Jungtiere werden eingetragen als Scottish Fold bzw. Highland Straight, bei Gradohrigkeit als Highland Straight bzw. als BKH mit dem Zusatz Scottish Straight im RIEX.

Highlander, Highland Straight x Higlander, Highland Straight,
BKH: zulässige Verpaarung, langhaarige Jungtiere werden als Highlander eingetragen, kurzhaarige Jungtiere werden als BKH mit dem Zusatz variant eingetragen.

Siam/OKH x Balinese, Javanese, Mandarin: zulässige Verpaarung, Jungtiere werden als Siam/OKH variant in das Zuchtbuch eingetragen. Diese sind zur Zucht für Balinesen, Javanesen und Mandarin einzusetzen.

Abessinier x Somali: zulässige Verpaarung. Jungtiere werden als Abessinier variant in das Zuchtbuch eingetragen. Diese sind zur Zucht für Somali einzusetzen.

Selkirk Rex x Perser, Exotic Shorthair, BKH, Highlander, American Shorthair: zulässige Verpaarung bis Ende 2010. Gelockte Jungtiere werden als Selkirk Rex LH bzw. als Selkirk Rex KH im RIEX eingetragen. Glatthaarige Jungtiere werden als Selkirk Glatthaar LH bzw. als Selkirk Glatthaar KH im
RIEX eingetragen. Selkirk Glatthaar sind nur zur Zucht mit Selkirk Rex zulässig.

 

2.8.3.
Verbotene Verpaarungen sind:

in allen Rassen der Farbschlag weiß x weiß

in allen Rassen der Farbschlag weiß x bicolor; harlekin; van

Scottish Fold x Scottish Fold

Abessinier variant x Abessinier

Siam/OKH variant x Siam/OKH

Highland Fold x Highland Fold

Selkirk Glatthaar LH/KH x Selkirk Glatthaar LH/KH

2.8.4.
Unzweckmäßige Verpaarungen: orange-Äugige mit grünäugigen Farbschlägen

2.8.5.
Es wird empfohlen, weiße Katzen nur zur Zucht einzusetzen, wenn sie mit einem Mikrochip gekennzeichnet sind und einen audiometrischen Hörtest vorweisen können.

2.8.6.
Es wird empfohlen, Scottish Fold und Highland Fold nur zur Zucht einzusetzen, wenn sie mit einem Mikrochip gekennzeichnet sind und eine röntgenologische Untersuchung ohne Auffälligkeiten am Skelett vorweisen können.

2.9.
Alle Nachkommen, die zum Zeitpunkt der Wurfmeldung phänotypisch einem anerkannten Farbschlag des Standards entsprechen, werden ohne Einschränkung in das Zuchtbuch eingetragen, wenn der Züchter den jeweiligen Farbschlag auf der Wurfmeldung festgelegt hat.

2.9.1.
Der Züchter hat das Recht, durch das Zuchtbuchamt auf den Ahnentafeln der Jungtiere der Würfe seiner Katze den Zuchtsperrvermerk "Zur Zucht nicht zugelassen" eintragen zu lassen.

2.10.
Katzen, deren Eltern im RIEX oder deren einer Elternteil im Zuchtbuch und der andere Elternteil im RIEX eingetragen sind und die der Zuchtordnung entsprechend gezüchtet wurden, werden im RIEX eingetragen.
Eine Übernahme in das Zuchtbuch kann erfolgen, wenn die Katze im Alter von mehr als 6 Monaten auf einer Ausstellung in Deutschland die Qualifikation "vorzüglich" erreicht und drei Generationen reinrassig gepaarte Ahnen vorweisen kann.


2.11.
Zusatz:  variant (für alle Rassen außer Exotic Shorthair):

Fallen bei einer Verpaarung Kurzhaar x Kurzhaar (rasseunabhängig) langhaarige Jungtiere, so wird auf dem Stammbaum aller Jungtiere hinter der Rassebezeichnung der Eltern der Zusatz variant eingetragen. In den Ahnentafeln beider Elterntiere kann der Zusatz variant auf Wunsch des Besitzers zugefügt werden.

Fallen aus einer Verpaarung Kurzhaar x Langhaar (rasseunabhängig) langhaarige Jungtiere, so wird auf dem Stammbaum aller Jungtiere hinter der Rassebezeichnung des kurzhaarigen Elterntieres der Zusatz variant eingetragen. In der Ahnentafel des kurzhaarigen Elterntieres kann der Zusatz variant auf Wunsch des Besitzers zugefügt werden.

Die kurzhaarigen Jungtiere aus einer Verpaarung Langhaar x Kurzhaar (rasseunabhängig) erhalten auf dem Stammbaum hinter der Rassebezeichnung den Zusatz variant.

Die kurzhaarigen Jungtiere einer Rasse, die den Zusatz variant tragen, dürfen uneingeschränkt miteinander und auch mit den kurzhaarigen der gleichen Rasse (oder mit anderen, laut Zuchtordnung  erlaubten Rassen) ohne den Zusatz variant verpaart werden, soweit dies gegen keinen anderen Punkt der Zuchtordnung verstößt.

3. Der Wurf

3.1.
Jeder im Zwinger gefallene Wurf ist gegenüber dem Zuchtbuchamt meldepflichtig.
Die Geburt der Jungtiere ist innerhalb von 12 Wochen unter Einsendung des Decknachweis- und Wurfmeldeformulares sowie der Kopien der Ahnentafeln der Elterntiere dem Zuchtbuchamt zu melden.
Der Decknachweis kann durch den Züchter selbst auf dem Formular unterschrieben
werden.

Für alle ab dem 30.06.2008 geborenen Würfe gilt:
Es muss zusätzlich das Tierärztliche Gesundheitszeugnis des Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung  e.V. von einem anerkannten Tierarzt vollständig ausgefüllt, beigefügt werden.

3.2.
Sobald die Katze geworfen hat oder feststeht, dass sie nicht tragend war, ist der Katerbesitzer innerhalb von 10 Tagen zu benachrichtigen.

3.3.
Die Würfe sind so zu halten, dass die Welpen eindeutig der jeweiligen Katze zugeordnet werden können.

3.4.
Das Mindestabgabealter der Welpen beträgt 12 Wochen. Die Welpen sind entwurmt und mit ausreichendem Impfschutz (mindestens gegen Katzenseuche und Katzenschnupfen) abzugeben.

3.5.
Alle entgegen dieser Ordnung fallenden Würfe sind Fehlwürfe. Sie werden den erlaubten Würfen innerhalb des Kalenderjahres angerechnet. Eine Eintragung in das Zuchtbuch erfolgt mit dem Vermerk  "Zur Zucht nicht zugelassen".


4. Zuchtbuch, Ahnentafeln

4.1.
Zweck der Führung des Zuchtbuches ist die Erfassung aller unter Beachtung der gültigen Zuchtbestimmungen gezüchteten Katzen.

4.2.
Träger und Eigentümer des Zuchtbuches ist der Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung  e.V.
Der verantwortliche Sektionsleiter  Zucht und Leistung wird von der Hauptversammlung des Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung  e.V. gewählt.


4.3.
Das Zuchtbuch steht nur Züchtern offen, die ihren Verpflichtungen gegenüber dem Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung  e.V. nachgekommen sind.

4.4.
Eingetragen in das Zuchtbuch werden alle Katzen, deren Abstammung zweifelsfrei nachgewiesen wurde.

4.5.
Nach Prüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Unterlagen erfolgt die Eintragung des gesamten Wurfes in das Zuchtbuch und die Ausfertigung der Ahnentafeln. Alle unvollständig eingesandten Unterlagen gehen unbearbeitet an den Absender zurück.

4.6.
Eintragungsverbot besteht für alle Katzen von Elterntieren, die keine Zuchtzulassung besitzen. Ausgenommen hiervon sind Welpen aus Verpaarungen, deren Decktag vor Beginn des Zuchtverbotes lag.

4.7.
Wird nach erfolgter Eintragung bekannt, das sie aus einem der vorher genannten Gründen nicht gerechtfertigt war, so wird die Eintragung gelöscht. Eine Verjährungsfrist besteht dabei nicht.
Alle entstehenden Unkosten gehen zu Lasten der/des Verursachenden und ziehen eine Untersuchung  durch den Vorstand Zucht und Leistung nach sich.


4.8.
Die Ahnentafel bescheinigt die lückenlose Abstammung von eingetragenen Ahnen und ist die alleinige Urkunde über die Rassereinheit einer Katze. Jede im Zuchtbuch eingetragene Katze erhält eine Ahnentafel. Die Ahnentafel wird durch das Zuchtbuchamt ausgefertigt und enthält Angaben zum Wurf und Ahnen bis zu den Ururgroßeltern. Die Richtigkeit der Angaben wird durch die Unterschrift des Zuchtbuchführers in Verbindung mit dem Zuchtbuchsiegel bestätigt.

4.9.
Nach Ausfertigung der Ahnentafeln können einmal festgelegte Namen für die Jungtiere nicht geändert werden.

4.10.
Sollte sich im Laufe der Entwicklung der Katze nach Ausfertigung der Ahnentafel ein anderes Geschlecht oder eine Änderung der Farbe ergeben, kann eine Neuausfertigung der Ahnentafel gegen Einziehung der Alten erfolgen. Bei Änderung der Farbe ist eine entsprechende Ausstellungs-Bewertung vorzulegen.

4.11.
Für jede Katze darf nur eine Ahnentafel in den Verkehr gebracht werden. Kopien und amtlich beglaubigte Abschriften können das Original nicht ersetzen.

4.12.
Zweitschriften von Ahnentafeln dürfen vom Zuchtbuchführer nur dann ausgestellt werden, wenn der Besitzer schriftlich versichert, dass ihm das Original nicht mehr zur Verfügung steht (in Verlust geraten ist) und er die Identität der Katze zweifelsfrei belegen kann. Zweitschriften sind als solche vom Zuchtbuchführer zu kennzeichnen. Legt der Besitzer dem Zuchtbuchführer unbrauchbar gewordene bzw. beschädigte Ahnentafeln vor, so stellt der Zuchtbuchführer gegen Einziehung der unbrauchbar gewordenen Ahnentafel ein neues Original aus. Alle Eintragungen sind in die neue Ahnentafel zu übernehmen.

4.13.
Die Gebührenerhebung für die Leistungen des Zuchtbuchamtes wird mit der Gebührenordnung des Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung  e.V.  (Anlage  der Satzung) geregelt.

4.14.
Die Ahnentafel gehört zum jeweiligen Tier. Bei Weitergabe des Tieres ist die Ahnentafel dem neuen Besitzer zu übergeben.

4.15.
Die Ahnentafel ist ein Dokument. Streichungen, Korrekturen und Zusätze sind nur dem Zuchtbuchamt erlaubt. Zuwiderhandlungen machen die Ahnentafel ungültig und können nach § 5 der Satzung behandelt werden.
 

 

5. Titelklassen

HCAC/HCAP Certificat d’ Aptitude au Championat  für Hauskatzen

Drei in der Hauskatzen-Klasse gewonnene Anwartschaften berechtigen zum Führen des Titels „Hauskatzen-Champion“ / “Hauskatzen-Premior“

 

CACP:  Certificat d’ Aptitude au Championat de Petit

Diese Anwartschaft kann in der Kitten-Klasse (3-6 Monate) errungen werden. 
Drei unter zwei verschiedenen Richtern gewonnene CACP berechtigen zum Führen des Titels „Kitten-Champion“ 

 

CACJ: Certificat d’ Aptitude au Championat de Jeunesse

Diese Anwartschaft kann in der Jugend-Klasse (6-9 Monate) errungen werden.     
Drei unter zwei verschiedenen Richtern gewonnene CACJ berechtigen zum Führen des Titels „Jugend-Champion“

 

CAC/CAP: Certificat d’ Aptitude au Championat / Premior

Diese Anwartschaft kann in der Offenen / Kastraten-Klasse errungen werden.       
Drei unter zwei verschiedenen Richtern gewonnene CAC / CAP berechtigen zum Führen des Titels „Champion“ / „Premior“

 

CACIB / CAPIB: Certificat d’ Aptitude au Campionat International de Beaute /  Premior International de Beaute

Diese internationale Anwartschaft kann in der Champion -Premior-Klasse errungen werden.  
Drei unter zwei verschiedenen Richtern gewonnene CACIB / CAPIB berechtigen zum Führen des Titels „Champion International“ / „Premior International“. Dabei muss je eine Anwartschaft in Deutschland und eine im Ausland erworben sein.

Alternativ zur Auslandsanwartschaft erkennen wir drei Inlandsanwartschaften unter zwei verschiedenen Richtern an.  Bei nur im Inland erworbenen Anwartschaften sind damit fünf Anwartschaften bei vier verschiedenen Richtern erforderlich. 

 

CAGCIB CAGPIB: Certificat d’ Aptitide au Championat Grand Championat International de Beaute / Grand Premior International de Beaute

Diese große internationale Anwartschaft kann in der Internationale Champion- / Premioren-Klasse errungen werden.  
Drei unter zwei verschiedenen Richtern gewonnene CAGCIB / CAGPIB berechtigen zum Führen des Titels „Grand Champion International“ / „Grand Premior International“ .

Alternativ zur Auslandsanwartschaft erkennen wir drei Inlandsanwartschaften unter zwei verschiedenen Richtern an.  Bei nur im Inland erworbenen Anwartschaften sind damit fünf Anwartschaften bei vier verschiedenen Richtern erforderlich. 

 

CACE / CAPE: Certificat d’ Aptitude au Campionat d’ Europe / Premior d’ Europe

Drei unter zwei verschiedenen Richtern auf einer Ausstellung in Deutschland und zwei Ausstellungen im Ausland gewonnene CACE / CAPE berechtigen zum Führen des Titels „Europa-Champion“ / „Europa-Premior“ .

Alternativ zu den zwei Auslandsanwartschaften erkennen wir  je Auslandsanwart-schaft vier Inlandsanwartschaften unter drei verschiedenen Richtern an.  Bei nur im Inland erworbenen Anwartschaften sind damit neun Anwartschaften bei fünf verschiedenen Richtern erforderlich.

 

GCACE / GCAPE: Certificat d’ Aptitude au Grand Campionat d’ Europe / Premior d’ Europe
 
Drei unter zwei verschiedenen Richtern auf einer Ausstellung in Deutschland und zwei im Ausland gewonnene GCACE / GCAPE berechtigen zum Führen des Titels „Grand Champion Europa“ / „ Grand Premior Europa“.

Alternativ zu den zwei Auslandsanwartschaften erkennen wir je Auslandsanwart-schaft vier Inlandsanwartschaften unter drei verschiedenen Richtern an. Bei nur im Inland erworbenen Anwartschaften sind damit neun Anwartschaften unter fünf verschiedenen Richtern erforderlich. 

 

CACM / CAPM: Certificat d’ Aptitude au Championat de monde / Premior de monde

Die Welt Champion/Premior-Anwartschaft kann in der Grand Champion-/ Grand Premoir Europa-Klasse errungen werden.                                                                                                        
Fünf unter fünf verschiedenen Richtern in fünf verschiedenen Ländern, eines davon muss Deutschland sein, gewonnene CACM/CAPM berechtigen zum Führen des Titels „Welt Champion“ / „Welt Premior“.

 

Ehrenklasse:

In dieser Klasse konkurrieren Katzen miteinander, die bereits den Titel „“Welt Champion“ / „Welt Premior“ errungen haben. Es erfolgt eine Beurteilung und Platzierung, sowie eine gesonderte Siegerehrung jeweils in den Rassegruppen. Katzen der Ehrenklasse konkurrieren in allen Zusatzwettbewerben.

 

Anhang: Titelvergabe                     

Kürzel

Titel

Anzahl An-wartschaften

Anzahl der Richter

Pflicht- Anwartschaften

HCAC

HCAP

Hauskatzen Champion

Hauskatzen Premior

3

3

2

2

1 x Inland

CACP

Kitten Champion
(3 - 6 Monate)

3

2

Länder offen

CACJ

Jugend Champion            
(6 – 9 Monate)

3

2

Länder offen

CAC

Champion

3

2

1 x Inland

CAP

Premior

3

2

1 x Inland

Weitere Anwartschaften, für alle nachfolgenden Titel erkennen wir nur an, wenn diese nach der letzten Anwartschaft des vorhergehenden Titels erreicht wurden.

 

Kürzel

Titel

Anzahl An-wartschaften

Anzahl der Richter

Pflicht- Anwartschaften

CACIB

CAPIB

Champion International

Premior International

3

 

2

 

1 x Inland

1 x Ausland

Als Alternative zur Auslandsanwartschaft erkennen wir drei Inlandsanwartschaften unter zwei verschiedenen Richtern an. Im Inland sind dazu fünf Anwartschaften unter vier Richtern erforderlich.

 

Kürzel

Titel

Anzahl An-wartschaften

Anzahl der Richter

Pflicht- Anwartschaften

CACGIB

CAGPIB

Grand Champion Internat.

Grand Premior Internat.

3

 

2

 

1 x Inland

1 x Ausland

Als Alternative zur Auslandsanwartschaft erkennen wir drei Inlandsanwartschaften unter zwei verschiedenen Richtern an. Im Inland sind dazu fünf Anwartschaften unter vier Richtern erforderlich.

 

Kürzel

Titel

Anzahl An-wartschaften

Anzahl der Richter

Pflicht- Anwartschaften

CACE

CACPE

Champion d’ Europe

Premior d’ Europe

3

 

2

 

1 x Inland

2 x Ausland

Als Alternative zu den zwei Auslandsanwartschaften erkennen wir je Auslandsanwartschaft vier Inlandsanwartschaften unter drei verschiedenen Richtern. 
Im Inland sind dazu neun Anwartschaften unter fünf Richtern erforderlich.

 

Kürzel

Titel

Anzahl An-wartschaften

Anzahl der Richter

Pflicht- Anwartschaften

GCACE

GCACPE

Gr. Champion d’ Europe

Grand Premior d’ Europe

3

 

2

 

1 x Inland

2 x Ausland

Als Alternative zu den zwei Auslandsanwartschaften erkennen wir je Auslandsanwartschaft vier Inlandsanwartschaften unter drei verschiedenen Richtern an. 
Im Inland sind dazu neun Anwartschaften unter fünf Richtern erforderlich.

 

 

Kürzel

Titel

Anzahl An-wartschaften

Anzahl der Richter

Pflicht- Anwartschaften

CACM

CAPM

Welt Champion

Welt Premior

5

 

5

 

1 x Inland

4 x verschiedene Ausland

Beim Welt Champion bzw. Welt Premior ist keine Alternative vorgesehen. Jedoch ist die Vorstellung auf einer Ausstellung auf einem anderen Kontinent nicht mehr erforderlich.

        

Vorstehende Zuchtordnung des Edelkatzenclub Stollberg & Umgebung e.V. wurde am 30.06.2008 beschlossen und tritt ab dem 01.01.2009 in Kraft.

Stollberg, den 30.06.2008